Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 4
Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks
Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung, wenn auch nur vorläufig, zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks davon in Kenntnis zu setzen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine Amtstätigkeit ausüben und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007643
Alte Dokumentnummer
N1197218793S