Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 40
Persönliche Unverletzlichkeit der Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind
(1)Absatz eins,Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, dürfen wegen Handlungen, die sie nicht in amtlicher Eigenschaft gesetzt haben,
nur im Fall einer schweren strafbaren Handlung und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörde des Empfangsstaates festgenommen oder in Untersuchungshaft gehalten werden;
keiner anderen Freiheitsbeschränkung unterworfen werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
(2)Absatz 2,Unter schwerer strafbarer Handlung im Sinne dieses Artikels ist jede strafbare Handlung zu verstehen, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(3)Absatz 3,Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, außer in dem im Absatz 1 vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es unter den im Absatz 1 genannten Umständen notwendig geworden, einen Konsul in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.
Schlagworte
Festnahme, Verhaftung, Haft
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007679
Alte Dokumentnummer
N1197218829S