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Art. 40

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4011.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 40

Persönliche Unverletzlichkeit der Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind

  1. Absatz eins,Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, dürfen wegen Handlungen, die sie nicht in amtlicher Eigenschaft gesetzt haben,
    1. Litera a
      nur im Fall einer schweren strafbaren Handlung und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörde des Empfangsstaates festgenommen oder in Untersuchungshaft gehalten werden;
    2. Litera b
      keiner anderen Freiheitsbeschränkung unterworfen werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
  2. Absatz 2,Unter schwerer strafbarer Handlung im Sinne dieses Artikels ist jede strafbare Handlung zu verstehen, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
  3. Absatz 3,Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, außer in dem im Absatz 1 vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es unter den im Absatz 1 genannten Umständen notwendig geworden, einen Konsul in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

Schlagworte

Festnahme, Verhaftung, Haft

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007679

Alte Dokumentnummer

N1197218829S