Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 41
Benachrichtigung bei Strafverfolgung und bei Freiheitsbeschränkungen
Wird gegen ein Mitglied des konsularischen Personals oder gegen einen Familienangehörigen eines solchen ein Strafverfahren eingeleitet oder wird es einer Freiheitsbeschränkung unterworfen, so haben die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unverzüglich den Leiter der konsularischen Vertretung zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007680
Alte Dokumentnummer
N1197218830S