Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 42
Zeugnispflicht
(1)Absatz eins,Mitglieder einer konsularischen Vertretung können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden. Weigert sich ein Konsul auszusagen oder zu erscheinen, so kann gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen werden. Mitglieder des Verwaltungs- oder technischen Personals oder Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den im Absatz 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern.
(2)Absatz 2,Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die das Zeugnis eines Konsuls verlangen, dürfen ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindern. Sie können, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung oder aber eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.
(3)Absatz 3,Mitglieder einer konsularischen Vertretung sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaates zu verweigern.
(4)Absatz 4,Ein Konsul, der als Zeuge aussagt, ist nicht zur Eidesleistung verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007681
Alte Dokumentnummer
N1197218831S