Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 43
Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und anderen Verpflichtungen
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der konsularischen Vertretung sind im Empfangsstaat von allen militärischen Dienstleistungen und Auflagen, von allen sonstigen persönlichen Dienstleistungen jeder Art und den allenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der konsularischen Vertretung sind gleichfalls von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung befreit.
Anmerkung
Zur Ausländermeldepflicht siehe § 5 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973.
Schlagworte
Bundesheer, Wehrpflicht, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007682
Alte Dokumentnummer
N1197218832S