Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 44
Befreiung von der Besteuerung
(1)Absatz eins,Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder Abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind:
die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem unbeweglichen Vermögen;
Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 46 lit. b;Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 46 Litera b,;
Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen;
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben wenden;
Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.
(3)Absatz 3,Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, welche die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen.
Anmerkung
Siehe zur Einkommensteuer das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988.
Schlagworte
Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer,
Gebühr, Lohnsteuer
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007683
Alte Dokumentnummer
N1197218833S