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Art. 45

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4511.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 45

Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr und die Wiederausfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben:
    1. Litera a
      Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung;
    2. Litera b
      Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Konsuls und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten erforderliche Menge nicht überschreiten.
    Diese Befreiungen gelten nicht für Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals genießen die im Absatz 1 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Konsuln genießen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die im Absatz 1 nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verboten ist oder die der Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsuls stattfinden.

Schlagworte

Import, Export, Privileg

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007684

Alte Dokumentnummer

N1197218834S