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Art. 46

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4611.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 46

Nachlaß eines Mitglieds der konsularischen Vertretung

Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung oder ein Familienangehöriger eines solchen, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

  1. Litera a
    die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen, mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war, zu gestatten;
  2. Litera b
    von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007685

Alte Dokumentnummer

N1197218835S