Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 46
Nachlaß eines Mitglieds der konsularischen Vertretung
Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung oder ein Familienangehöriger eines solchen, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,
die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen, mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war, zu gestatten;
von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007685
Alte Dokumentnummer
N1197218835S