Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 47
Befreiung vom System der sozialen Sicherheit
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder der konsularischen Vertretung in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern der konsularischen Vertretung beschäftigt sind, sofern sie
weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
(3)Absatz 3,Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, auf welche die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.
Anmerkung
Zur Sozialversicherung siehe insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955.
Schlagworte
Sozialversicherung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007686
Alte Dokumentnummer
N1197218836S