Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 48
Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat kann hinsichtlich eines Mitglieds der konsularischen Vertretung auf die in den Artikeln 38, 39, 40 und 42 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.
(2)Absatz 2,Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.
(3)Absatz 3,Strengt ein Konsul oder ein Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals ein Verfahren in einer Sache an, in der er nach Maßgabe der Artikel 38 und 39 Immunität genießen würde, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(4)Absatz 4,Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem zivilgerichtlichen Verfahren oder in einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007687
Alte Dokumentnummer
N1197218837S