Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 49
Familienangehörige von Mitgliedern der konsularischen Vertretung
(1)Absatz eins,Die Familienangehörigen des Leiters der konsularischen Vertretung genießen die Befreiung von der Strafgerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit, soweit sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
(2)Absatz 2,Die Vorrechte und Immunitäten, die in den Artikeln 43, 44, 45 und 47 den Konsuln und den Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals gewährt sind, werden auch auf die Familienangehörigen dieser Personen ausgedehnt, soweit sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
(3)Absatz 3,Die Vorrechte und Immunitäten, die in den Artikeln 43 und 47 den Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals gewährt sind, werden auf deren Familienangehörige ausgedehnt, soweit sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007688
Alte Dokumentnummer
N1197218838S