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Art. 49

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4911.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 49

Familienangehörige von Mitgliedern der konsularischen Vertretung

  1. Absatz eins,Die Familienangehörigen des Leiters der konsularischen Vertretung genießen die Befreiung von der Strafgerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit, soweit sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Die Vorrechte und Immunitäten, die in den Artikeln 43, 44, 45 und 47 den Konsuln und den Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals gewährt sind, werden auch auf die Familienangehörigen dieser Personen ausgedehnt, soweit sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
  3. Absatz 3,Die Vorrechte und Immunitäten, die in den Artikeln 43 und 47 den Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals gewährt sind, werden auf deren Familienangehörige ausgedehnt, soweit sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007688

Alte Dokumentnummer

N1197218838S