Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 5
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
(1)Absatz eins,Die konsularischen Aufgaben werden von den Konsuln des Entsendestaates im Konsularbezirk wahrgenommen.
(2)Absatz 2,Gegebenenfalls können die konsularischen Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen werden. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag unbeschadet der Rechte und der Pflichten von Mitgliedern der diplomatischen Mission anzuwenden.
(3)Absatz 3,Außerhalb des Konsularbezirkes können die konsularischen Aufgaben nur mit vorheriger Zustimmung des Empfangsstaates wahrgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007644
Alte Dokumentnummer
N1197218794S