Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 50
Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaates sind
Die Mitglieder der konsularischen Vertretung die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, genießen lediglich die in den Artikeln 39 und 40 vorgesehene Immunität und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das im Artikel 42 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007689
Alte Dokumentnummer
N1197218839S