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Art. 51

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5111.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 51

Beginn und Ende der Vorrechte und Immunitäten

  1. Absatz eins,Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern der konsularischen Vertretung von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen.
  2. Absatz 2,Die Familienangehörigen der im Absatz 1 genannten Personen sowie die Mitglieder des Privatpersonals gelangen in den Genuß der in diesem Vertrag vorgesehenen Privilegien
    1. Litera a
      ab dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Mitglied der konsularischen Vertretung nach Absatz 1 in den Genuß der Privilegien und Immunitäten gelangt;
    2. Litera b
      ab dem Zeitpunkt, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen, wenn sie das Hoheitsgebiet in einem späteren Zeitpunkt als dem unter Litera a, angeführten betreten;
    3. Litera c
      ab dem Zeitpunkt, in dem sie Familienangehörige oder Mitglieder des Privatpersonals des Mitglieds der konsularischen Vertretung werden, wenn sie diese Eigenschaft später als zu dem unter Litera b, vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.
  3. Absatz 3,Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen seiner Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach dem Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig. Die Vorrechte und Immunitäten der im Absatz 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines Mitglieds der konsularischen Vertretung hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.
  4. Absatz 4,In bezug auf die von einem Konsul oder einem Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals in Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen bleibt die Immunität von der Jurisdiktion auf unbegrenzte Zeit bestehen.
  5. Absatz 5,Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung, so genießen seine Familienangehörigen weiterhin die ihnen nach diesem Vertrag zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007690

Alte Dokumentnummer

N1197218840S