Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 52
Haftpflichtversicherung
(1)Absatz eins,Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung dienen oder die im Eigentum eines Mitgliedes der konsularischen Vertretung oder eines Familienangehörigen stehen, sind in entsprechender Weise gegen Haftpflicht zu versichern.
(2)Absatz 2,Sofern die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nichts anderes vorsehen, findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn die dortgenannten Personen Staatsangehörige des Empfangsstaates oder in diesem ständig ansässig sind.
Schlagworte
Versicherung, Auto, Schiff, Flugzeug
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007691
Alte Dokumentnummer
N1197218841S