Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 53
Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
(1)Absatz eins,Die Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten und sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
(2)Absatz 2,Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007692
Alte Dokumentnummer
N1197218842S