Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 55
Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag wird am dreißigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden wirksam und bleibt so lange in Kraft, bis ihn eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, jedoch nicht früher als im zehnten Jahr vom Tag seines Inkrafttretens an gerechnet, schriftlich aufkündigt.
GESCHEHEN in Wien, am 24. September 1970, in zweifacher Urschrift, in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007694
Alte Dokumentnummer
N1197218844S