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Art. 6

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 611.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 6

Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters einer konsularischen Vertretung

  1. Absatz eins,Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann ein Konsul derselben konsularischen Vertretung oder einer anderen konsularischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder ein Diplomat der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat vorübergehend als amtierender Leiter der konsularischen Vertretung tätig sein.
  2. Absatz 2,Familienname und Vorname des amtierenden Leiters werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus notifiziert.
  3. Absatz 3,Der amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag den Leitern konsularischer Vertretungen gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007645

Alte Dokumentnummer

N1197218795S