Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 6
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters einer konsularischen Vertretung
(1)Absatz eins,Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann ein Konsul derselben konsularischen Vertretung oder einer anderen konsularischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder ein Diplomat der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat vorübergehend als amtierender Leiter der konsularischen Vertretung tätig sein.
(2)Absatz 2,Familienname und Vorname des amtierenden Leiters werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus notifiziert.
(3)Absatz 3,Der amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag den Leitern konsularischer Vertretungen gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007645
Alte Dokumentnummer
N1197218795S