Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 7
Personalstand der konsularischen Vertretung
Der Entsendestaat bestimmt die Anzahl der Mitglieder seiner konsularischen Vertretungen jeweils nach dem Arbeitsumfang und den Erfordernissen einer normalen Abwicklung der Tätigkeit der Vertretung. Der Empfangsstaat kann aber verlangen, daß diese Anzahl in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der tatsächlichen Erfordernisse der konsularischen Vertretung für angemessen und normal erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007646
Alte Dokumentnummer
N1197218796S