Rechtstracker.at

§ 7 VAbstG

Fassungen
ab 01.05.1993 — BGBl. Nr. 339/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.05.1993 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 728.02.197330.04.1993 BGBl. Nr. 79/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Volksabstimmungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 339/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAbstG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Am vierzehnten Tage vor dem Tage der Volksabstimmung ist die im Paragraph 2, vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Der Kundmachung ist, wenn es sich um eine Volksabstimmung nach Artikel 43, oder 44 Absatz 3, B-VG handelt, beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraum jedem Stimmberechtigten durch zehn Tage innerhalb bestimmter Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, gestattet ist. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit die Einsicht ermöglicht wird. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) hat die Auflegung an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat die Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen Bezirksamte zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR12014496

alte Dokumentnummer

N1199328049J