Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1998Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:Die Eintragung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:
den Vor- und Familiennamen des Eintragungswilligen,
dessen Geburtsdatum sowie
dessen eigenhändige Unterschrift.
(2)Absatz 2,Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12017090
Alte Dokumentnummer
N1199855203L