Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1998Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie nicht gemäß Paragraph 12, des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.
(2)Absatz 2,Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung des Volksbegehrens unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden hätte.Ersatzfähig nach Absatz eins, sind Kosten, die für die Durchführung des Volksbegehrens unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden hätte.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach Ablauf des Eintragungszeitraumes (§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach Ablauf des Eintragungszeitraumes (Paragraph 5, Absatz 2,) beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.
(4)Absatz 4,Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Ablauf des Eintragungszeitraumes (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Ablauf des Eintragungszeitraumes (Paragraph 5, Absatz 2,) unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12017096
Alte Dokumentnummer
N1199855209L