Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.2010 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 13/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.03.201031.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 501.01.199928.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 160/1998
§ 501.08.198231.12.1998 BGBl. Nr. 233/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2010BGBl. I Nr. 13/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Paragraphen 3, 4,) erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Absatz 3,) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, daß an keinem dieser Tage eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung gemäß Absatz 2, ist vom Bundesminister für Inneres auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.
  5. Absatz 5,Namen von Personen, deren Unterstützungserklärungen aufgrund der Überprüfung im Sinn von Absatz eins, für ungültig erklärt wurden, weil diese nicht entsprechend Paragraph 4, Absatz eins, ausgefüllt oder bestätigt worden sind, sind dem Bevollmächtigten des Volksbegehrens sowie der betroffenen Gemeinde spätestens am Tag vor dem Stichtag mitzuteilen. Vermerke, die bei den Namen dieser Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Wählerevidenz angebracht worden sind, sind zu streichen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Im RIS seit

14.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40116334

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P5/NOR40116334