Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.04.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 120/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016 · aufgehoben
§ 401.03.201031.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 401.01.200428.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 401.01.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 160/1998
§ 401.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 415.03.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 148/1990
§ 421.07.197314.03.1990 BGBl. Nr. 344/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. I Nr. 120/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des Nationalrates wahlberechtigt ist (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen; sie haben hierbei ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf das von Unterstützungswilligen bezeichnete Volksbegehren lautende Drucksorten zu verwenden. Stellt eine Person der Gemeinde entsprechende Drucksorten zur Verfügung, so hat die Gemeinde bei ihr hinterlegte, auf das betreffende Volksbegehren lautende Unterstützungserklärungen einmal zu einem von dieser Person bestimmten Zeitpunkt an eine von dieser Person bekanntgegebene Adresse im Inland zu übermitteln. Für jedes Volksbegehren darf für einen Stimmberechtigten nur eine Unterstützungserklärung bestätigt werden.
  2. Absatz 2,Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Absatz eins, erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes römisch drei dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Absatz eins, erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40191007

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P4/NOR40191007