Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.2010 bis 31.03.2012 — BGBl. I Nr. 13/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.201231.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 12/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 901.03.201031.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 901.01.199928.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 160/1998
§ 901.07.198931.12.1998 § → § BGBl. Nr. 355/1989
§ 921.07.197330.06.1989 BGBl. Nr. 344/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2010BGBl. I Nr. 13/2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. I Nr. 12/2012

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (Paragraph 5, Absatz 2,) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
  2. Absatz 2,Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraums in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Einsichtnahme

Im RIS seit

14.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40116336

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P9/NOR40116336