Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die mit der Führung der Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die durch die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4 unmittelbar verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Wählerevidenz verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zu ersetzen.Die mit der Führung der Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die durch die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph 3, Absatz 4, unmittelbar verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Wählerevidenz verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Führung der Wählerevidenz oder die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn die Wählerevidenz nicht zu führen wäre; doch wird der Kostenersatz durch die Verwendung der Wählerevidenz auch für Wahlen in die Gemeindevertretung und in den Landtag sowie für sonstige Volksbefragungen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art im Rahmen der Gemeindeordnung (Statut) oder der Landesverfassung nicht berührt. Kosten, für die bereits aus Anlaß einer Wahl, eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach den einschlägigen Bestimmungen Ersatz geleistet wurde, sind nicht zu ersetzen.Ersatzfähig nach Absatz eins, sind Kosten, die für die Führung der Wählerevidenz oder die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn die Wählerevidenz nicht zu führen wäre; doch wird der Kostenersatz durch die Verwendung der Wählerevidenz auch für Wahlen in die Gemeindevertretung und in den Landtag sowie für sonstige Volksbefragungen der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Art im Rahmen der Gemeindeordnung (Statut) oder der Landesverfassung nicht berührt. Kosten, für die bereits aus Anlaß einer Wahl, eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach den einschlägigen Bestimmungen Ersatz geleistet wurde, sind nicht zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Absatz 3, bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12014473
Alte Dokumentnummer
N1199328026J