Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1973Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 4
1. Das Königreich Thailand stellt auf seine Kosten zur Verfügung:
zwölf thailändische Lehrer, einschließlich des thailändischen administrativen Direktors der Schule, mit Eignung zum technischen Unterricht und entsprechenden Kenntnissen der englischen Sprache;
eine angemessene Anzahl von Hilfskräften, die zumindest über Grundkenntnisse der englischen Sprache und über büro- und verwaltungstechnische Kenntnisse verfügen;
eine angemessene Anzahl von Werkstättenlehrern;
eine angemessene Anzahl von ungelernten Hilfskräften einschließlich Kraftfahrern.
2. Das Königreich Thailand trifft geeignete Maßnahmen, um die Ausbildung von hinreichend qualifiziertem thailändischem Personal sicherzustellen und es so zu einer langfristigen Unterrichtstätigkeit an der Schule zu befähigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12007780
alte Dokumentnummer
N1197321179S