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Art. 5

Fassungen
ab 30.01.1973 — BGBl. Nr. 112/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute30.01.1973 BGBl. Nr. 112/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1973,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.01.1973BGBl. Nr. 112/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 5

1. Das Königreich Thailand trägt die laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten der Schule. Es stellt insbesondere auf seine Kosten den für die Schule benötigten Grund und die notwendigen Gebäude, Werkstätten, Klassenzimmer, Büroräume etc., vollständig ausgestattet und eingerichtet, soweit nicht diese Ausstattung von der Republik Österreich beigestellt wird.

2. Das Königreich Thailand stellt außerdem auf seine Kosten zur Verfügung:

  1. Litera a
    geeignete Unterkünfte für die österreichischen Lehrer, einschließlich der notwendigen Strom- und Wasserversorgung sowie der Transportmittel (Kraftwagen und Kraftfahrer für die österreichischen Lehrer);
  2. Litera b
    ärztliche Betreuung, Spitalspflege und chirurgische Behandlung (ausgenommen Zahnchirurgie und Zahnersatz) für die österreichischen Lehrer bis zu einem Betrag von 2000 baht pro Person und Jahr;
  3. Litera c
    besondere Berücksichtigung finden Fälle von Verletzungen und Erkrankungen, die sich die österreichischen Lehrer in Ausübung ihrer Pflichten zuziehen.

Schlagworte

Betriebskosten

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000537

Dokumentnummer

NOR12007781

alte Dokumentnummer

N1197321180S