Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechoslowakei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Kommission hat für ihre Untersuchungen und Feststellungen alle zur Verfügung stehenden Beweismittel heranzuziehen, einschließlich der von den Delegationen vorgelegten Unterlagen.
(2)Absatz 2,Die Delegationen werden bemüht sein, nach Lage des Falles auf die gütliche Regelung eines entstandenen Schadens hinzuwirken.
Dokumentnummer
NOR12007853
Alte Dokumentnummer
N1197412571P