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Art. 9

Fassungen
16.11.1974 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 916.11.197421.09.2001 BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechoslowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

16.11.1974BGBl. Nr. 637/1974

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Den Vorsitz in der Kommission führt am ersten Verhandlungstag einer außerordentlichen Tagung der Delegationsleiter, auf dessen Einladung die Kommission zusammengetreten ist. Den Vorsitz am ersten Verhandlungstag einer ordentlichen Tagung führt der Delegationsleiter jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. In der Folge wechselt der Vorsitz täglich.
  2. Absatz 2,Die Kommission gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Die Verhandlungssprachen sind Deutsch und Tschechisch bzw. Slowakisch.
  3. Absatz 3,Über jede Tagung der Kommission ist ein Protokoll in deutscher und tschechischer bzw. slowakischer Sprache in zwei Urschriften, die von den Delegationsleitern zu unterfertigen sind, zu verfassen.
  4. Absatz 4,Jede Delegation führt Hartdruck- und Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation.

Schlagworte

Stempel

Gesetzesnummer

10000544

Dokumentnummer

NOR12007852

Alte Dokumentnummer

N1197412570P