Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechoslowakei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Den Vorsitz in der Kommission führt am ersten Verhandlungstag einer außerordentlichen Tagung der Delegationsleiter, auf dessen Einladung die Kommission zusammengetreten ist. Den Vorsitz am ersten Verhandlungstag einer ordentlichen Tagung führt der Delegationsleiter jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. In der Folge wechselt der Vorsitz täglich.
(2)Absatz 2,Die Kommission gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Die Verhandlungssprachen sind Deutsch und Tschechisch bzw. Slowakisch.
(3)Absatz 3,Über jede Tagung der Kommission ist ein Protokoll in deutscher und tschechischer bzw. slowakischer Sprache in zwei Urschriften, die von den Delegationsleitern zu unterfertigen sind, zu verfassen.
(4)Absatz 4,Jede Delegation führt Hartdruck- und Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation.
Dokumentnummer
NOR12007852
Alte Dokumentnummer
N1197412570P