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Art. 8

Fassungen
16.11.1974 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 816.11.197421.09.2001 BGBl. Nr. 637/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechoslowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.11.1974BGBl. Nr. 637/1974

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Kommission ist auf Verlangen einer Delegation verpflichtet, die Untersuchung eines Vorfalles an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Kommission einschließlich der Experten und Hilfskräfte ist berechtigt, bei der Erfüllung dieser Aufgabe das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten zu betreten und ihre Tätigkeit zu jeder Tages-, erforderlichenfalls auch Nachtzeit, auszuüben.
  2. Absatz 2,Die Kommission einschließlich der Experten und Hilfskräfte ist dabei berechtigt, die Staatsgrenze auch außerhalb der für den allgemeinen Reiseverkehr bestimmten Grenzübergänge im Beisein des zuständigen Grenzkontrollorgans des anderen Vertragsstaates zu überschreiten.

Gesetzesnummer

10000544

Dokumentnummer

NOR12007851

Alte Dokumentnummer

N1197412569P