Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Untersuchung Vorfälle)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechoslowakei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Kommission ist auf Verlangen einer Delegation verpflichtet, die Untersuchung eines Vorfalles an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Kommission einschließlich der Experten und Hilfskräfte ist berechtigt, bei der Erfüllung dieser Aufgabe das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten zu betreten und ihre Tätigkeit zu jeder Tages-, erforderlichenfalls auch Nachtzeit, auszuüben.
(2)Absatz 2,Die Kommission einschließlich der Experten und Hilfskräfte ist dabei berechtigt, die Staatsgrenze auch außerhalb der für den allgemeinen Reiseverkehr bestimmten Grenzübergänge im Beisein des zuständigen Grenzkontrollorgans des anderen Vertragsstaates zu überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12007851
Alte Dokumentnummer
N1197412569P