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Art. 11

Fassungen
ab 09.02.1974 — BGBl. Nr. 246/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute09.02.1974 BGBl. Nr. 246/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Hohe See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

09.02.1974BGBl. Nr. 246/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

19/13 Seerecht

Text

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Schiffes zusammenhängenden Ereignissen auf Hoher See, welche die strafrechtliche oder disziplinäre Verantwortlichkeit des Kapitäns oder einer sonstigen im Dienst des Schiffes stehenden Person nach sich ziehen könnten, darf eine strafrechtliche oder disziplinäre Verfolgung dieser Personen nur bei den Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaates oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.
  2. Ziffer 2
    In disziplinären Angelegenheiten ist nur der Staat, der ein Kapitänspatent oder ein Befähigungs- oder Erlaubniszeugnis ausgestellt hat, zuständig, nach ordnungsgemäßem gesetzlichen Verfahren die Entziehung dieser Urkunden anzuordnen, auch wenn der Inhaber nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt.
  3. Ziffer 3
    Eine Beschlagnahme oder eine Zurückhaltung des Schiffes darf, selbst zu Untersuchungszwecken, nur von den Behörden des Flaggenstaates angeordnet werden.

Anmerkung

Siehe dazu auch Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, RGBl. Nr. 33/1913.

Schlagworte

Justizbehörde, Befähigungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007875

Alte Dokumentnummer

N1197412928T