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Art. 12

Fassungen
ab 09.02.1974 — BGBl. Nr. 246/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute09.02.1974 BGBl. Nr. 246/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Hohe See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

09.02.1974BGBl. Nr. 246/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

19/13 Seerecht

Text

Artikel 12

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat hat den Kapitän eines unter seiner Flagge fahrenden Schiffes zu verpflichten, soweit dieser ohne ernstliche Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Passagiere dazu imstande ist:
    1. Litera a
      jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten;
    2. Litera b
      Personen in Seenot so schnell wie möglich zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfebedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann;
    3. Litera c
      nach einem Zusammenstoß dem anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Passagieren Hilfe zu leisten und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen seines eigenen Schiffes, des Registerhafens und des nächsten Hafens, den es anlaufen wird, mitzuteilen.
  2. Ziffer 2
    Alle Küstenstaaten fördern die Errichtung und die Unterhaltung eines angemessenen und wirksamen Such- und Rettungsdienstes, um die Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten, und schließen zu diesem Zweck erforderlichenfalls regionale Abkommen über die gegenseitige Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten ab.

Schlagworte

Suchdienst

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007876

Alte Dokumentnummer

N1197412929T