Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 09.01.1974 — BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute09.01.1974 BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

09.01.1974BGBl. Nr. 9/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

11/01 Staatsgrenzgesetz

Text

Bekanntgabe von Arbeiten an der Staatsgrenze

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den Paragraphen 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im Verzuge oder aus anderen zwingenden Gründen innerhalb einer Woche durchzuführen sind, spätestens bei ihrer Durchführung, bei den anderen Arbeiten spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung zu erfolgen. Der Bürgermeister hat die Arbeiten ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die sich aus den Paragraphen 12 und 13 ergebenden Berechtigungen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Arbeiten nach Paragraph 9, entsprechend.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10000551

Dokumentnummer

NOR12007915

Alte Dokumentnummer

N1197413047P