Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Berechtigungen nach Paragraph 12, Absatz eins, gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. Paragraph 12, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z 1 gilt weiters:Die Berechtigung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, gilt weiters:
für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach § 2 oder 3 betraut sind,für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach Paragraph 2, oder 3 betraut sind,
Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des § 5 oder 6 oder mit Arbeiten nach § 9 oder 11 betraut sind,Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des Paragraph 5, oder 6 oder mit Arbeiten nach Paragraph 9, oder 11 betraut sind,
für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte einer Kommission, die auf Grund eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und
für Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Staatsgrenze betraut sind, unbeschadet sonstiger Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen.
§ 12 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 2, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12007914
alte Dokumentnummer
N1197413046P