Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
Rechte der mit Angelegenheiten der Staatsgrenze betrauten Personen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Personen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, befahren,
Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, die die Vermessungs- oder Vermarkungsarbeiten behindern, im notwendigen Umfang beseitigen oder stutzen und
alle erforderlichen Staatsgrenzzeichen anbringen und sichern.
(2)Absatz 2,Bei der Ausführung der Berechtigungen nach Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Durchführung der den berechtigten Personen übertragenen Arbeiten zuläßt.Bei der Ausführung der Berechtigungen nach Absatz eins, sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Durchführung der den berechtigten Personen übertragenen Arbeiten zuläßt.
Schlagworte
Aufsichtsorgan, Duldungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12007913
alte Dokumentnummer
N1197413045P