Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
§ 11.Paragraph 11,
Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (§ 9) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden. Über die Ablehnung eines Antrages hat der Landeshauptmann einen Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (Paragraph 9,) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird. Paragraph 9, Absatz 2, ist anzuwenden. Über die Ablehnung eines Antrages hat der Landeshauptmann einen Bescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12007912
alte Dokumentnummer
N1197413044P