Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach § 9 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach Paragraph 9, erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(2)Absatz 2,An Einrichtungen (§ 9) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.An Einrichtungen (Paragraph 9,) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12007911
alte Dokumentnummer
N1197413043P