Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 09.01.1974 — BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute09.01.1974 BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.01.1974BGBl. Nr. 9/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

11/01 Staatsgrenzgesetz

Text

Innerstaatliche Hinweise auf die Staatsgrenze

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Soweit der Verlauf der Staatsgrenze im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen durch Vermarkung der Staatsgrenze beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter innerstaatlicher Einrichtungen (wie Warntafeln, Fahnen, Stangen, Schranken und dergleichen) auf die unmittelbare Nähe der Staatsgrenze und, soweit es die Eigenart des Grenzverlaufes erfordert, auch auf diesen Verlauf hingewiesen wird.
  2. Absatz 2,Bei Maßnahmen nach Absatz eins, sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben zuläßt.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10000551

Dokumentnummer

NOR12007910

alte Dokumentnummer

N1197413042P