Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 09.01.1974 — BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute09.01.1974 BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.01.1974BGBl. Nr. 9/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

11/01 Staatsgrenzgesetz

Text

Baulichkeiten und Eigentumsgrenzzeichen an der Staatsgrenze

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Baulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.
  2. Absatz 2,Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Staatsvertrages bestehen, nach dessen Bestimmungen aber zu beseitigen sind, müssen von den Eigentümern binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages beseitigt werden. Dies gilt auch für Baulichkeiten, die verfallen, zerstört oder aufgelassen sind.
  3. Absatz 3,Kommen die Eigentümer ihrer Verpflichtungen nach Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat ihnen die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, ihre Verpflichtung binnen dreier Monate zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10000551

Dokumentnummer

NOR12007907

alte Dokumentnummer

N1197413039P