Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 09.01.1974 — BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute09.01.1974 BGBl. Nr. 9/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.01.1974BGBl. Nr. 9/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

11/01 Staatsgrenzgesetz

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn ein Staatsvertrag zwar allgemein die Errichtung von Baulichkeiten an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen Ausnahmen zu bewilligen, obliegt die Entscheidung hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde. Bei der Entscheidung ist nicht nur auf die Vermeidung unbilliger Härten, sondern auch auf den Schutz der Staatsgrenzzeichen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Ist es notwendig, vor der Errichtung einer Baulichkeit den Grenzverlauf oder Staatsgrenzzeichen zu sichern, so ist im Bewilligungsbescheid unter Bedachtnahme auf die Dauer der Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden darf.
  3. Absatz 3,Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung der Baulichkeit nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Bewilligung begonnen oder eine nach Absatz 2, bestimmte Frist nicht eingehalten wird.
  4. Absatz 4,Erwachsen dem Bund aus Sicherungsmaßnahmen (Absatz 2,) Kosten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid den Bauherrn zu verpflichten, dem Bund diese Kosten zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10000551

Dokumentnummer

NOR12007908

alte Dokumentnummer

N1197413040P