Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 75/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden, das im Zeitpunkt der Maßnahme im Eigentum mehrerer Personen stand, so wird der Anspruch auf Entschädigung jedes Miteigentümers, entsprechend seinem Anteil am Vermögen im Zeitpunkt der Maßnahme, bestimmt.
  2. Absatz 2,Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so wird der Anspruch auf Entschädigung jedes Gesellschafters, entsprechend seiner im Zeitpunkt der Maßnahme sich ergebenden Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, bestimmt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bestanden haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007944

alte Dokumentnummer

N11974137720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/75/P10/NOR12007944