Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden, das im Zeitpunkt der Maßnahme im Eigentum mehrerer Personen stand, so wird der Anspruch auf Entschädigung jedes Miteigentümers, entsprechend seinem Anteil am Vermögen im Zeitpunkt der Maßnahme, bestimmt.
(2)Absatz 2,Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so wird der Anspruch auf Entschädigung jedes Gesellschafters, entsprechend seiner im Zeitpunkt der Maßnahme sich ergebenden Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, bestimmt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bestanden haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007944
alte Dokumentnummer
N11974137720