Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 75/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 9,

Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 6. Oktober 1970 entstanden. Solange der Anspruch auf Entschädigung dem Grunde und der Höhe nach nicht feststeht, ist er zwar vererblich und es kann darüber durch eine letztwillige Anordnung verfügt werden, doch ist eine Pfändung unzulässig und eine rechtsgeschäftliche Verfügung unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung. Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007943

alte Dokumentnummer

N11974137710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/75/P9/NOR12007943