Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 9.Paragraph 9,
Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 6. Oktober 1970 entstanden. Solange der Anspruch auf Entschädigung dem Grunde und der Höhe nach nicht feststeht, ist er zwar vererblich und es kann darüber durch eine letztwillige Anordnung verfügt werden, doch ist eine Pfändung unzulässig und eine rechtsgeschäftliche Verfügung unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung. Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007943
alte Dokumentnummer
N11974137710