Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 10 zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen. Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des Paragraph 10, zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007946
alte Dokumentnummer
N11974137740