Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 13.Paragraph 13,
Sind in einem Vermögen vor dem Zeitpunkt der Maßnahme Schäden besonders durch Kriegseinwirkung oder durch sonstige damit im Zusammenhang stehende Ereignisse eingetreten, so sind die Schäden, ihrem Ausmaß entsprechend, durch einen Abschlag zu berücksichtigen. Ein Schaden von mehr als 75 vom Hundert ist einem Totalschaden gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007947
alte Dokumentnummer
N11974137750