Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 25.Paragraph 25,
Liegt bei einem bebauten Grundstück Totalschaden im Sinne des § 13 vor, so ist die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen. Liegt bei einem bebauten Grundstück Totalschaden im Sinne des Paragraph 13, vor, so ist die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007959
alte Dokumentnummer
N11974137870