Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Betriebsvermögen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Betriebsvermögen ist der Wert maßgebend, der im Zusammenhang mit der Übernahme des Vermögens durch den polnischen Staat festgesetzt worden ist (Übernahmewert).
(2)Absatz 2,Liegt ein solcher Übernahmewert nicht vor, so ist die Höhe der zu entschädigenden Verluste der von der Maßnahme betroffenen Wirtschaftsgüter des Betriebes mit dem gemeinen Wert nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen, wobei die Preise nicht überschritten werden dürfen, die den zu diesem Zeitpunkt bestandenen Preisregelungsvorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 13 sind bei Vorliegen eines Übernahmewertes nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 13, sind bei Vorliegen eines Übernahmewertes nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007960
alte Dokumentnummer
N11974137880