Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Bei Aktien, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften, Kuxen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften ist die Höhe des zu entschädigenden Verlustes mit jenem Teilbetrag des Übernahmewertes (§ 26 Abs. 1) für das in Anspruch genommene Vermögen anzusetzen, der dem Hundertsatz des Nominalwertes des Wertpapieres oder Anteiles an der Summe der Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der Gesellschaft oder Genossenschaft entspricht.Bei Aktien, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften, Kuxen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften ist die Höhe des zu entschädigenden Verlustes mit jenem Teilbetrag des Übernahmewertes (Paragraph 26, Absatz eins,) für das in Anspruch genommene Vermögen anzusetzen, der dem Hundertsatz des Nominalwertes des Wertpapieres oder Anteiles an der Summe der Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der Gesellschaft oder Genossenschaft entspricht.
(2)Absatz 2,Wurde ein Übernahmewert nicht festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine Ermittlung nach Abs. 1 nicht durchführbar, so beträgt die Höhe der zu entschädigenden Verluste 10 vom Hundert des Nominalwertes des Wertpapieres oder Anteiles.Wurde ein Übernahmewert nicht festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine Ermittlung nach Absatz eins, nicht durchführbar, so beträgt die Höhe der zu entschädigenden Verluste 10 vom Hundert des Nominalwertes des Wertpapieres oder Anteiles.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007961
alte Dokumentnummer
N11974137890