Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im § 29 Z. 2 genannten Ansprüche und Forderungen ist von dem Betrag auszugehen, der vom Schuldner bei Fälligkeit der Schuld zu entrichten ist (Nennwert).Bei der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Ansprüche und Forderungen ist von dem Betrag auszugehen, der vom Schuldner bei Fälligkeit der Schuld zu entrichten ist (Nennwert).
(2)Absatz 2,Ist der Nennwert in Zloty oder Reichsmark ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung in Schilling nach § 28. In allen übrigen Fällen ist für die Umrechnung der Devisenmittelkurs maßgebend, der am 6. Oktober 1970 im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse, Nr. 191, ausgewiesen war.Ist der Nennwert in Zloty oder Reichsmark ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung in Schilling nach Paragraph 28, In allen übrigen Fällen ist für die Umrechnung der Devisenmittelkurs maßgebend, der am 6. Oktober 1970 im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse, Nr. 191, ausgewiesen war.
(3)Absatz 3,Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist mit 10 vom Hundert von dem nach Abs. 2 ermittelten Schillingbetrag anzusetzen.Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist mit 10 vom Hundert von dem nach Absatz 2, ermittelten Schillingbetrag anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007965
alte Dokumentnummer
N11974137930